Die Informationen zur Schulbuchausleihe wurden aktualisiert.
Hinweis:
Der Kreis der Leistungsberechtigten, die von den Gebühren der Lernmittel-ausleihe freigestellt sind, ist aktualisiert worden. Freigestellt sind Empfänge-rinnen und Empfänger von Leistungen nach
dem
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende,
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Schülerinnen und Schüler, deren Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder),
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -,
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag),
- Wohngeldgesetz (WoGG), dies aber nur in besonderen vorliegenden Fällen.
Quelle: RdErl. d. MK v. 23.2.2011 (SVBL 4/2001, S. 108).